Rechtliche Aspekte der Behandlung Weitere Informationen erhalten Sie hier
Neben einer Vielzahl technischer Regelungen, die hauptsächlich die Praxisführung, die Einhaltung technischer und hygienischer Parameter und deren Kontrolle betreffen, ist auch die eigentliche Behandlung klar geregelt.
Gesetzlich Krankenversicherte
Gesetzlich Krankenversicherte weisen mit ihrer Versichertenkarte das Versichertenverhältnis und damit ihren Anspruch auf Behandlung zu Lasten ihrer Krankenversicherung nach. Sind diese Voraussetzungen gegeben, erfolgt der finanzielle Ausgleich, mit Ausnahme des Teilgebietes Prothetik, ohne Mitwirkung des Versicherten. Sollte der Versicherungsnachweis bis zum Quartalsende nicht vorliegen, können die aufgelaufenen Kosten nach der gesetzlichen Gebührenordnung privat in Rechnung gestellt werden.
Privatkrankenversicherte
Privatkrankenversicherte erhalten Rechnungen auf Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, werden wir oft längere Behandlungszeiträume zusammenfassen. Die Fälligkeiten richten sich nach den gesetzlichen Zahlungsfristen.
Einverständnis zur Behandlung
Über erhobene Befunde und die vorgesehene Therapie werden Sie grundsätzlich aufgeklärt. Ohne Ihr Einverständnis kann keine Behandlung erfolgen. Bei bestimmten, insbesondere chirurgischen Eingriffen, müssen wir dies schriftlich dokumentieren. Die Behandlung von Kindern ist an das Einverständnis der Erziehungsberechtigten, bei handlungsunfähigen Personen an die Einwilligung der Betreuer gebunden.
Behandlung bei gesetzlich Krankenversicherten
Die Behandlung erfolgt bei gesetzlich Krankenversicherten nach den Richtlinien des „Sozialgesetzbuches V“, d. h. wir sind verpflichtet, „ausreichend, wirtschaftlich u. zweckmäßig“ zu arbeiten. Die Therapiemöglichkeiten sind dabei in relativ engen Grenzen abgesteckt. Für das eingesetzte Therapieverfahren und dessen Ausführung leisten wir eine Gewährleistung von zwei Jahren. In dieser Zeit werden evtl. auftretende Mängel kostenfrei behoben. Das ist nicht mit einem Garantieanspruch zu verwechseln. Ein Haftungsanspruch für ein gewünschtes, und dann so evtl. nicht eingetretenes Ergebnis, besteht nicht. In Streitfällen werden Gutachter eingeschaltet.
Behandlungsunterlagen
Auf Wunsch können Sie Ihre Behandlungsunterlagen einsehen, oder z. B. bei gegebenem Anlass als Kopien zu Ihren privaten Papieren nehmen.